Kappung der EEG-Förderung bei Inanspruchnahme einer Stromsteuerbefreiung
Die Stromsteuerbefreiung wird der EEG-Vergütung bzw. Marktprämie angerechnet
Das EEG sieht mit dem § 53c vor, dass die EEG-Förderung für Strom, der von der Stromsteuer befreit ist, um die gewährte Stromsteuerbefreiung reduziert wird.
Anlagenbetreiber sind deshalb nach § 71 Nr. 2a des EEG verpflichtet, ihren Netzbetreiber zu informieren, wenn eine Stromsteuerbefreiung nach dem Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen muss der Netzbetreiber die EEG-Einspeisevergütung bzw. Marktprämie für die von der Stromsteuer befreite Energiemenge um die Höhe der Stromsteuerbefreiung kürzen.
Wer ist nicht betroffen?
- Anlagenbetreiber, die sämtlichen Strom aus ihrer Anlage in das Netz einspeisen und dafür die EEG-Einspeisevergütung erhalten (also den Strom nicht direktvermarkten).
- Anlagenbetreiber, die sich selbst oder Dritte ohne Netzdurchleitung versorgen, den Überschussstrom in das Netz einspeisen und dafür die EEG-Einspeisevergütung erhalten (also den Strom nicht direktvermarkten).
- Anlagenbetreiber, die keinerlei EEG-Vergütung oder Marktprämie erhalten.