Netzentgelte Strom mit Lastgangmessung
Zur Ermittlung des Netzentgelts benötigen wir von Ihnen folgende Informationen:
Jahresarbeit in kWh: Bei gleichbleibenden Abnahmeverhältnissen dienen die Werte der letzten Jahresenergie als Richtwerte für die Jahresstromabrechnung.
Maximale Leistung in kW: Die maximale Leistung wird als Viertelstunden-Messwert angegeben. Sie ist die höchste in einem Abrechnungszeitraum für die Dauer einer Viertelstunde in Anspruch genommene Leistung.
Spannungsebene der Entnahmestelle des Netzkunden:
- Hochspannung
- Umspannung Hoch-/Mittelspannung
- Mittelspannung
- Umspannung Mittel-/Niederspannung
- Niederspannung
Netzreservekapazität: Bei Netzkunden mit eigener Stromerzeugung ist zusätzlich die Höhe der bestellten Netzreservekapazität als Viertelstunden-Messwert in kW erforderlich.
Berechnung der Jahresbenutzungsdauer und des Netzentgeltes
Die Berechnung der Jahresnutzungsdauer, die zur Bestimmung des Netzentgelts erforderlich ist, wird wie folgt berechnet:
Jahresbenutzungsdauer = Jahresarbeit / maximale Leistung
Das Netzentgelt für Netzkunden mit Lastgangmessung setzt sich aus einem Arbeits- und einem Leistungsentgelt zusammen.
In den Leistungs- und Arbeitsentgelten ist der Gleichzeitigkeitsgrad, der die nicht zeitgleiche Inanspruchnahme des Netzes durch die Gesamtheit der Netzkunden wiedergibt, berücksichtigt. Das Entgelt in Euro/a für die Nutzung des Netzes ergibt sich aus der Summe der Einzelmultiplikationen aus der maximalen Leistung mit dem Leistungsentgelt und der Jahresarbeit mit dem Arbeitsentgelt.
Netzentgelt = Maximale Leistung * Leistungsentgelt + Jahresarbeit * Arbeitsentgelt
Der Netzkunde hat Vorkehrungen zu treffen, dass der Leistungsfaktor zwischen 0,9 induktiv und 1,0 liegt. Ein kapazitiver Leistungsfaktor ist unzulässig. Bei Unterschreitung eines Leistungsfaktors von 0,9 induktiv bezahlt der Netzkunde für die darüber hinaus bezogene Blindarbeit ein Entgelt.
Netzentgelte Strom ohne Lastgangmessung
Bis zu einer Jahresarbeit von 100.000 kWh/a kann eine Belieferung über ein synthetisches Lastprofil erfolgen. In Abhängigkeit vom Entnahmeverhalten des Netzkunden erfolgt die Einteilung in ein festgelegtes synthetisches Lastprofil nach VDEW. Die Zuordnung der Profile nimmt der Netzbetreiber vor. Die zukünftige Anwendung eines geeigneten analytischen Verfahrens nach entsprechender Vorankündigung behalten wir uns vor.
Für Netzkunden ohne Lastgangmessung gilt ein pauschaliertes Arbeitsentgelt.
Zusammensetzung der Entgelte
Die Entgelte setzen sich im Wesentlichen aus drei Komponenten zusammen: Aus den eigentlichen Netzentgelten, aus zusätzlichen Kosten für Messung, Datenaufbereitung und die Bereitstellung von Reservekapazitäten sowie aus gesetzlich festgelegten Kosten, Steuern, Umlagen und Abgaben.
1. Netzentgelt:
Nutzung der Netzinfrastruktur: Das Entgelt umfasst den Bau, Betrieb, die Instandhaltung und Erneuerung der Leitungen, Schaltanlagen, Transformatoren und sonstige Einrichtungen.
Systemdienstleistungen: Diese dienen der Gewährleistung eines zuverlässigen und sicheren Netzbetriebs, dazu gehören Frequenz- und Spannungshaltung, Betriebsführung und Versorgungswiederaufbau.
Deckung der Übertragungsverluste: Bei der Übertragung elektrischer Energie entstehen elektrische Verluste, die ausgeglichen werden müssen.
2. Zusätzliche Kosten für:
Messung und Datenaufbereitung: Diese Entgelte hängen von der technischen Auslegung des Netzanschlusses sowie der Mess- und Steuereinrichtung ab.
Reservenetzkapazität: Netzkunden mit eigener Stromerzeugung können für den Ausfall der Eigenerzeugungsanlagen Reservenetzkapazität bestellen.
Blindarbeit: Für einen Energiebezug an einer Entnahmestelle in der Mittel- und Hochspannungsebene mit einem mittleren Leistungsfaktor ≥ 0,9 induktiv, wird keine Blindarbeit berechnet. Übersteigt die Anzahl der in einem Abrechnungszeitraum insgesamt die bezogenen induktiven Blindkilowattstunden (kvarh) um 50 Prozent der im gleichen Zeitabschnitt bezogenen Wirkkilowattstunden (Leistungsfaktor ≥ 0,9 induktiv), so wird jede übersteigende induktive Blindkilowattstunde lt. Preisblatt berechnet.
3. Gesetzlich festgelegte Entgelte:
Konzessionsabgabe: Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach der jeweils geltenden Konzessionsabgabenverordnung und nach dem zwischen der Stadt Mannheim und MVV Energie abgeschlossenen Konzessionsvertrag.
Mehrkosten für folgende gesetzliche Umlagen:
- KWKG-Umlage (§ 26 KWKG)
- § 19-Umlage (§ 19 Abs. 2 StromNEV)
- Offshore-Haftungsumlage (§ 17f Abs. 5 EnWG)
- Umlage für abschaltbare Lasten (§ 18 AblaV)
Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer wird mit dem jeweils geltenden Satz (derzeit 19 Prozent) auf die Gesamtsumme aufgeschlagen.
Dasselbe gilt für alle die Netznutzung betreffenden Abgaben. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die Entgelte als Nettoentgelte.